Wittgenstein und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

Marcel Alexander NiggliWittgenstein und das Beschwerderecht der StaatsanwaltschaftContraLegem201814748

Wittgenstein und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

Marcel Alexander Niggli

47Art. 222 StPO bestimmt, dass «die verhaftete Person […] Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft» anfechten könne. Das Bundesgericht hat nun – bereits drei Monate nach Inkrafttreten der StPO – diese Bestimmung mit abenteuerlichen Begründungen so ausgelegt, dass «die verhaftete Person» auch die Staatsanwaltschaft meine (BGE 137 IV 22 und 87, erneut 137 IV 230, 138 IV 148; im Wesentlichen: Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz). Das kann natürlich schlicht nicht richtig sein.

Die meisten Leser werden wissen, dass ich sehr deutlich vertrete, ein Text habe keinen ihm innewohnenden Sinn, keinen wie immer gearteten Begriffskern. Eine weitverbreitete Auffassung der wittgensteinschen Sprachphilosophie behauptet, dass wenn einer sprachlichen Äusserung kein fester, objektiver Bedeutungskern zukomme, diese Bedeutung völlig beliebig sei, weshalb das bundesgerichtliche Verständnis zulässig scheinen könnte. So verbreitet diese Position ist, so kreuzfalsch ist sie. Letztlich spiegelt sie nur die Verzweiflung darüber, dass kein objektiver Sinn existiert. Entgegen diesem Fehlverständnis ist der Entscheid auch aus der Position der wittgensteinschen Sprachphilosophie grundfalsch. Warum? Wenn

ein Verfahren im Wesentlichen zwei Parteien kennt (wir lassen Opfervertretung etc. beiseite), und

eine prozessuale Norm einer dieser Parteien etwas zuordnet, indem sie

darauf abstellt, dass diese Partei Objekt ist eines Geschehens (sie passiv etwas erlebt, ihr etwas «angetan» wird),

dann kann diese Zuordnung (in casu «die verhaftete Person», «le détenu», «il carcerato») so ziemlich alles meinen, aber ganz sicher nicht das Subjekt, das aktiv tut, also nicht diejenige Partei, die aktiv verantwortet, was ihrem Gegenüber geschieht, dass also die Partei verhaftet wird. Das «Antun» und «Angetan werden» sind zwei reziprok aufeinander verweisende, einander bedingende Begriffe (ebenso wie «aktiv» und «passiv»). Die Verhaftung als Geschehen kennt zwei sich ausschliessende Seiten: Wer verhaftet, kann nicht gleichzeitig verhaftet werden. Man kann sich nicht selbst verhaften. Wenn im Schach die Regel lautet: «Weiss beginnt das Spiel», dann kann «Weiss» ganz vieles heissen, aber ganz sicher nicht «Schwarz».

Wenn im Schach die Regel lautet: «Weiss beginnt das Spiel», dann kann «Weiss» ganz vieles heissen, aber ganz sicher nicht «Schwarz».

In der wittgen- 48 steinschen Begrifflichkeit: Das Sprachspiel «verhaften» funktioniert nicht, wenn es nicht einen aktiven und einen passiven Part gibt bzw. die beiden Aspekte austauschbar sind.

Wie soll man als akademischer Lehrer Studenten Respekt vor dem Gesetz beibringen, wenn ihn unser höchstes Gericht auf so beschämende Weise vermissen lässt. Das «öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz» wird sicherlich nicht dadurch gestärkt, dass man das Gesetz missachtet. Ganz abgesehen davon, dass die vorgebrachte Begründung nicht glaubhaft scheint (wie in aller Welt könnte die Staatsanwaltschaft durch eine Haftentlassung beschwert sein?), sondern höchstwahrscheinlich Sicherheitsinteressen bzw. schlicht Angst (nicht vor dem Verhafteten, sondern) vor medialer Skandalisierung die wahren Motive darstellen. Wen wundert es, wenn angesichts einer Justiz, die dem Gesetz so krude und unverhüllt den Respekt versagt, die Politik zunehmend geprägt ist von Misstrauen der Justiz gegenüber. Wir sind es auch.

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