Unschuldsvermutung? Wieso Vermutung?

Marcel Alexander NiggliUnschuldsvermutung? Wieso Vermutung?Verräterische SpracheContraLegem201915355

Unschuldsvermutung?
Wieso Vermutung?

Marcel Alexander Niggli

53 «Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung», so lautet der klassische Abschluss jedes medialen Berichtes, der seitenlang für das genaue Gegenteil argumentiert hat. Das entspricht der Logik der Mediengesellschaft (vgl. Niggli, Was ist Mediengesellschaft? ContraLegem 2018/2, 13–25). Sinnlosigkeit und Verlogenheit der Aussage erstaunen uns daher nicht, oder sollten es zumindest nicht tun. Auch dass die Unschuldsvermutung unter Druck oder gar am Ende ist, kann uns nicht mehr wirklich irritieren. Wo die Sicherheit zentraler Orientierungspunkt eines Verfahrens ist, mutiert notwendig jeder Zweifel, jedes Zögern zu einem Hindernis auf dem Weg zum angestrebten Ziel. Im Strafverfahren werden deshalb – noch einmal sei es betont – logisch notwendig und unumgänglich Beschuldigtenrechte und Strafverteidigung zu eigentlichen Störfaktoren, die Effizienz und Effektivität des Verfahrens selbst mindern. Nicht dies aber soll uns vorliegend beschäftigen, sondern die Tatsache, dass diese Entwicklungen bereits in der Bezeichnung als «Unschuldsvermutung» angelegt sind. Was nämlich meint denn dieser Begriff genau?

Was damit bezeichnet wird, ist eigentlich ganz einfach, nämlich dass nicht die Unschuld, sondern die Schuld bewiesen werden muss. Und das wiederum ergibt sich nicht erst aus irgendwelchen ethischen Überlegungen, sondern unmittelbar aus zwei allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, nämlich (1) aus der Tatsache, dass sich – anders als das Bestehen (also die Existenz) – die Absenz von Etwas (also sein Nicht-Bestehen) kaum je empirisch beweisen lässt, denn etwas nicht zu finden, bedeutet eben gerade noch nicht, dass es nicht existiere. Lässt sich also etwas nicht finden, so kann das bedeuten, dass es nicht da ist, aber genauso gut daran dass Suche nicht gründlich oder vollständig genug war, was zum bekannten prozessualen Grundsatz «negativa non sunt probanda» führt. (2) Dass die Schuld bewiesen werden muss und nicht die Unschuld, folgt zum anderen aber auch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Beweislast trägt, der etwas behauptet, nicht derjenige, der es bestreitet («ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat») bzw. allgemeiner: diejenige Partei, die eine Tatsache behauptet, hat sie auch zu beweisen.

Nicht selten wird diese an sich einfache Ausgangslage verdunkelt, indem die Regelung der Beweislast (Unschuldsvermutung) mit den Prinzipien der Entscheidung selbst («in dubio pro reo») vermengt wird. Dieser sog. Zweifelssatz hängt zwar eng damit zusammen, aber beschlägt eben doch etwas anderes. Das Prinzip wurde von Friedrich Spee (1591–1631) im Rahmen seines Kampfes gegen die Hexenverfolgung in seiner 1631 erschienenen Cautio criminalis formuliert. Dieser sog. Zweifelssatz aber kommt erst dann zur Anwendung, wenn der Beweis der Schuld nicht erbracht wurde bzw. nicht so, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Wird der Zweifelssatz angewandt («in dubio pro reo»), so bedeutet das nichts anderes, als dass der Beweis der Schuld gescheitert ist, dass also der Staatsanwaltschaft der Beweis ihrer Behaup- 54 tungen misslungen (oder jedenfalls nicht vollständig gelungen) ist. Wo ihr der Beweis ihrer Behauptungen gelingt, ist für in dubio schlicht kein Platz. Der Zweifelssatz regelt also nicht die Beweislast, sondern die Folgen eines misslungenen Beweises.

Daraus nun ergibt sich das Problem, das wir nachfolgend ansprechen wollen. Wie nämlich regelt denn das positive Recht die Beweislast bzw. die Folgen des Misslingens eines Beweises? Zwei Beispiele: Die Bundesverfassung formuliert unter dem Marginale «Strafverfahren» Art. 32 Abs. 1 BV: «Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.» (französisch: «Toute personne est présumée innocente jusqu’à ce qu’elle fasse l’objet d’une condamnation entrée en force.»). Ganz analog statuiert Art. 6 Ziff. 2 EMRK unter dem Marginale «Faires Verfahren»: «Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.» (französisch: «Toute personne accusée d’une infraction est présumée innocente jusqu’à ce que sa culpabilité ait été légalement établie.»).

Das überaus Frappierende an diesen Formulierungen ist nun, dass sie alle der unglücklichen Formulierung von Jean Lemoine folgen, die immerhin bereits aus dem 13. Jahrhundert stammt, wonach jemand als unschuldig «gilt» bzw. seine Unschuld angenommen (présumer) oder unterstellt werde. Das aber entspricht in keiner Weise den Beweislastregeln, aus denen sich die Unschuldsvermutung ergibt und auf die sie sich bezieht (negativa non sunt probanda; ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat). Obliegt nämlich einer Partei der Beweis ihrer Behauptungen, so gilt dieser Beweis nicht etwa als nicht erbracht, solange er nicht erbracht wurde. Er ist nicht erbracht. Behaupte ich in einem Prozess, jemand schulde mir einen bestimmten Geldbetrag, so gilt das nicht als unwahr, solange es nicht bewiesen ist; es ist nicht wahr. Es gibt nicht einerseits als unschuldig Geltende und andererseits Schuldige (wie die Dichotomie in Art. 32 BV vermuten lassen könnte). Auch eine Anklage ändert daran nichts. Denn es gibt natürlich nicht Unschuldige, Angeklagte, die nur als unschuldig gelten, und schliesslich Schuldige. Gelingt demjenigen, der etwas behauptet, der Beweis seiner Behauptung nicht, so ist er eben gescheitert. Und auch die Tatsache, dass er die Behauptung überhaupt vorgebracht hat, vermag daran, dass sie nicht besteht, solange sie nicht bewiesen wurde, schlicht nichts zu ändern. Eine Forderung wird nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil sie jemand erhebt. In einem Rechtsstaat ist es üblich, dass der Staat dazu berechtigt ist, Behauptungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu erheben. Gegenstück dieser Berechtigung aber ist eben, dass er auch verpflichtet, seine Behauptung zu beweisen. An der Glaubwürdigkeit der Behauptung, es habe jemand eine Straftat begangen, ändert sich nichts dadurch, dass diese Behauptung erhoben wird, und zwar auch dort nicht, wo dies durch den Staat und seine Vertreter geschieht. Und die Schuld einer Person wird nicht dadurch wahrscheinlicher oder glaubwürdiger, dass der Staat sie anklagt, solange es nicht gelingt, diese Anklage zu beweisen. Wir alle sind daher nicht nur vermutungsweise unschuldig des Diebstahls, Mordes oder der Vergewaltigung. Wir gelten nicht bloss als unschuldig, wir sind es in jedem erdenklichen möglichen rechtlichen Sinne. Denn die Tatsache, dass uns jemand, und sei es auch der Staat oder seine Vertreter, eines Rechtsbruches verdächtigt oder uns deswegen anklagt, kann am Zustand umfassender und vollständiger Unschuld nach dem Recht schlicht nichts ändern. Unsere Unschuld wird also nicht vermutet. Sie besteht so klar, zweifelsfrei und uneingeschränkt, wie nur irgendetwas im Recht bestehen kann.

Wir sind nicht nur vermutungsweise unschuldig, sondern ganz im Gegenteil vor dem Recht ebenso zweifelsfrei unschuldig wie Sonne und Mond. Das ändert sich auch nicht, wenn wir angeklagt werden. Ist die Entscheidung über unsere Schuld einem Gericht übertragen, so besteht sie vor seinem Entscheid eben nicht, und zwar weder vermutungsweise noch tatsächlich. Denn logisch unumgänglich kann sie schlicht nicht bestehen. Dies ist denn auch der Grund, dass die Strafverteidigern nicht selten gestellte 55 Frage, wie sie bloss Diebe, Mörder und Vergewaltiger verteidigen könnten, völlig sinnleer ist, denn verteidigt werden eben gerade nicht Diebe, Mörder und Vergewaltiger, sondern Menschen, die des Diebstahls, Mordes oder der Vergewaltigung beschuldigt oder angeklagt werden. Und daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Mandanten den vorgeworfenen Sachverhalt eingestehen, denn warum sollte glaubwürdiger sein, wenn sie ihn gestehen, als wenn sie ihn bestreiten. In beiden Varianten fällt das Gericht die verbindliche Entscheidung, und gerade nicht der Angeklagte oder sein Ankläger.

Wir alle sind vor dem Recht bedingungslos unschuldig, solange der Staat seine Arbeit nicht getan hat, indem er ein Gericht vom Gegenteil überzeugt hat.

Es handelt sich also gerade nicht um eine blosse Vermutung der Unschuld, nicht um eine blosse Annahme (presumption, presomption). Nur das Gericht entscheidet verbindlich und gültig. Und solange dies nicht geschehen ist, gibt es nichts zu vermuten oder anzunehmen, sondern hat der Staat schlicht seine Arbeit nicht getan, nämlich den überzeugenden Nachweis geführt, dass seine Behauptungen mehr als blosse Behauptungen sind. Wir haben nicht vermutungsweise keine Delikte begangen. In den Augen des Rechts haben wir bis zum Beweis des Gegenteils schlicht überhaupt keine Delikte begangen. Die blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer Deliktsbegehung reicht eben nicht aus. Täte sie es, wir alle sässen wohl im Gefängnis. Wird dem Recht eine Sache zur Entscheidung übertragen, dann ist damit auch klar, (1) dass sie entschieden werden muss (Verweigerung der Entscheidung ist Rechtsverweigerung), und (2) dass vor dieser Entscheidung die Sache eben nicht entschieden ist. Vor dem Recht sind wir nicht möglicherweise Engel oder höchstwahrscheinlich tot; bis zur verbindlichen Entscheidung sind wir eben weder Engel noch tot.

Und wenn der Vorwurf, ein Delikt begangen zu haben, eine Bedeutung haben soll, dann ist Voraussetzung davon, dass ein klares Kriterium dafür existiert. Und wenn dieses Kriterium in der verbindlichen Entscheidung eines Gerichtes besteht, dann sind wir nicht möglicherweise unschuldig, wir gelten nicht als unschuldig, sondern wir sind es. Vollumfänglich und bedingungslos. Nicht unsere Unschuld wird also vermutet (denn sie besteht vor dem Recht grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils). Statuiert wird vielmehr, dass der Staat solange seiner Beweisführungspflicht nicht nachgekommen ist, bis er ein Gericht von unserer Schuld überzeugt.

Unschuldsvermutung meint also nichts anderes, als dass ungenügende Beweise für die vorgebrachte Behauptung einer strafbaren Handlung bestehen bzw. dass der Schuldbeweis gescheitert oder jedenfalls (noch) nicht gelungen ist. Die eingangs zitierte ausgelutschte Floskel «im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung» sagt also nichts anderes als: Für die vorgebrachten Beschuldigungen und Verdächtigungen bestehen zu diesem Zeitpunkt schlicht keine rechtsgenüglichen Beweise oder Belege. Für diejenigen von einfachem Gemüt: Ich, Journalist, erzähle einfach eine Geschichte und spekuliere ein bisschen darüber, was sein könnte. Ich profitiere zwar von meiner Behauptung, es sei etwas Strafbares begangen worden, habe dafür aber keine Beweise.

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