Rassendiskriminierung im digitalen Zeitalter: Von offline zu online?

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Rassendiskriminierung im digitalen Zeitalter: Von offline zu online?

Nina Beeler & Nora Markwalder

Wie sehr hat sich durch die Digitalisierung und das Aufkommen von sozialen Medien die Begehung von Rassendiskriminierungen gemäss Art. 261bis StGB von der realen in die digitale Welt verschoben? Der vorliegende Artikel analysiert mögliche Veränderungen anhand der von der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) gesammelten Entscheide der letzten 20 Jahre und stellt fest, dass Rassendiskriminierung in den letzten Jahren mehrheitlich zu einem Cyberdelikt mutiert ist.

Einleitung

Die Digitalisierung hat nicht nur unsere berufliche und private Lebensweise grundlegend verändert, sondern auch die Kriminalität und deren Erscheinungsformen. Diese Erkenntnis ist wenig überraschend, denn neue technologische Errungenschaften haben, nebst sozialen Veränderungen, seit jeher auch zu neuen Gelegenheiten geführt, die sich Kriminelle zunutze machen können.608 Der Jubilar hat diese Entwicklungen bereits sehr früh zur Kenntnis genommen und mit seiner umfangreichen Publikationstätigkeit massgeblich zur Erweiterung des Forschungsstandes beigetragen.609

Kriminalität in der heutigen digitalen Ära kann in drei Kategorien eingeteilt werden: In traditionelle «Offline»-Delikte, in Mischdelikte (sog. hybride Delikte), welche eine Online- und/oder Offlinekomponente aufweisen können, sowie in Delikte, die ausschliesslich im digitalen Raum begangen werden (Cyberdelikte im engeren Sinn).610 Zur Beantwortung der Frage, inwieweit im Rahmen der Digitalisierung eine Verschiebung der Delinquenz von «offline» in den digitalen Raum stattgefunden hat, ist insbesondere die zweite Kategorie von Interesse. 240 Während sich die rechtswissenschaftliche Forschung bereits eingängig mit neuen, durch die Digitalisierung bedingten Formen der Strafbarkeit auseinandergesetzt hat,611 ist aus kriminologischer Sicht nur wenig über die Digitalisierung der Kriminalität bekannt, was hauptsächlich der mangelhaften Datenlage geschuldet sein dürfte. Offizielle Statistiken beinhalten oft zu wenig Informationen zu den Tatumständen, weshalb aus ihnen nicht ersichtlich ist, ob das Delikt im digitalen Kontext resp. mit digitalen Hilfsmitteln begangen wurde oder nicht. Aus den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten zur Kriminalität in der Schweiz ist ein Cyberbezug demnach nur bei den «reinen» Cyberdelikten zu erkennen, also bei denjenigen Delikten, die per definitionem nur online begangen werden können (bspw. die unbefugte Datenbeschaffung in Art. 143 StGB oder das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem in Art. 143bis StGB). Bei allen anderen Delikten fehlen Informationen zu den Tatumständen, weshalb basierend auf diesen Daten nicht nachvollziehbar ist, ob die Delikte nun im digitalen oder analogen Raum stattgefunden haben. Opferbefragungsdaten verschaffen zwar detailliertere Informationen zu den Opfern, Tätern und Tatumständen und haben im Vergleich zu Kriminalstatistiken zudem den Vorteil, auch die Dunkelziffer (sprich die nicht zur Anzeige gebrachten Delikte) zu erheben, allerdings wurde in diesem Bereich lange Zeit versäumt, Fragen zu Cyberdelikten aufzunehmen, weshalb auch diese Informationsquelle bisher keine fundierten Erkenntnisse zum Ausmass der Digitalisierung der Kriminalität in der Schweiz liefern kann.612

Zur Beantwortung der Frage, wie die Digitalisierung die Begehung von Straftaten verändert, braucht es daher detaillierte Angaben zu Tätern, Opfern und Tatumständen. Die Datenbank der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) bietet eine solche Datengrundlage: Sie beinhaltet sämtliche Entscheide der Strafbehörden seit dem Jahre 1995, die im Rahmen einer Strafverfolgung wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB ergangen sind, und weist einen beachtlichen Detaillierungsgrad auf. Diese Datenlage erlaubt es, spezifisch für den Straftatbestand der Rassendiskriminierung die Entwicklungen im Online- und Offlinebereich nachzuverfolgen und für dieses Delikt den Einfluss der Digitalisierung zu analysieren.

Empirische Datenanalyse

Daten und Methode

Die vorliegende Untersuchung basiert auf dem Datensatz der EKR, welcher für die Jahre 1995 bis 2017 erhältlich ist. Die kantonalen Behörden sind gestützt auf Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (MTV) verpflichtet, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sämtliche Entscheide, die basierend auf Art. 261bis StGB ergangen sind, zu übermitteln. Diese kantonalen Entscheide werden daraufhin anonymisiert vom NDB an die EKR weitergeleitet. Die EKR-Datenbank umfasst somit sämtliche Entscheide von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, sprich sowohl Schuld- als auch Freisprüche, Einstellungen sowie Entscheide der Rechtsmittelinstanzen. Für vorliegende Analyse wurde daher lediglich auf rechtskräftige Endentscheide abgestellt. Zudem konnten Fälle, welche mit einer Nichtanhandnahme erledigt wurden, in dieser empirischen Auswertung nicht berücksichtigt werden, weil die kantonalen Behörden diese Fälle nicht zwingend dem NDB melden müssen, sie aber auf freiwilliger Basis weiterleiten können. Diejenigen Nichtanhandnahmen, die von den Kantonen auf freiwilliger Basis weitergeleitet worden waren (N=77) und in der Datenbank aufgeführt waren, wurden demnach von der gesamten Analyse ausgeschlossen, da es sich bei diesen Fällen nur um eine zufällige 241 Selektion handelte.613 Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Vorfall zu mehreren Entscheiden führen kann, z.B. wenn der Fall durch mehrere Mittäter verursacht wurde. Zur Analyse wird vorliegend auf die Anzahl der rechtskräftigen Entscheide abgestützt, wobei jeweils pro beschuldigte Person ein Verfahren und ein rechtskräftiger Entscheid gezählt wird.614 Aufgrund der Möglichkeit, dass nicht alle kantonalen Behörden ihre Mitteilungspflicht in gleichem Mass erfüllen, muss zudem davon ausgegangen werden, dass nicht sämtliche Verfahren im Bereich der Anti-Rassismus-Strafnorm Eingang in die Datenbank der EKR gefunden haben, es also tatsächlich mehr Entscheide geben dürfte als vorliegend aufgeführt. Schliesslich bleibt zu betonen, dass es sich beim Datensatz der EKR um offizielle Statistiken und demnach um Hellfelddaten handelt, weshalb vorliegend keine Aussagen über das reale Ausmass der begangenen Rassendiskriminierungen getroffen werden können.

Zur Beantwortung der Forschungsfrage wurden die gesammelten Entscheide in eine Online- und eine Offline-Kategorie codiert. Da die EKR-Suchmaske keine bereits vorexistierende Unterteilung in online/offline anbietet, musste, um die relevanten Fälle herausfiltern zu können, eine Kombination von verschiedenen Kriterien in der Suchmaske eingegeben werden. Die Online-Kategorie (auch Internet-Kategorie genannt) wurde schliesslich anhand der Suchkriterien «elektronische Kommunikation», kombiniert entweder mit dem Suchkriterium «Massenmedien inkl. Internet» oder dem Suchkriterium «soziale Medien», definiert.615 Dementsprechend werden unter den Begriff «Internet» resp. «online» für die vorliegende Auswertung folgende Teilbereiche des Internets subsumiert: Internetseiten, Blogs, Soziale Medien (insb. Facebook, Twitter), Youtube, Kommentarspalten unter Online-Artikel und Massenmails.616

Im Sinne der obigen Definition des Internets wurden demnach sämtliche Delikte, welche mithilfe der obgenannten Medien begangen wurden, der Online-Kategorie zugeordnet, während die übrig gebliebenen Delikte in die Offline-Kategorie eingeteilt wurden. Stand der Datenbank zum Zeitpunkt der Analyse war der 31. Juli 2019, wobei die Datenbank nur Fälle bis zum Jahr 2017 beinhaltet.

Ergebnisse

Allgemeine Entwicklung und Verfahrensausgang der Strafverfahren zwischen 1995 und 2017

Der gesamte Datensatz der EKR umfasst 874 Straffälle, die in den Jahren 1995 bis 2017 wegen potentiellen Verstössen gegen die Anti-Rassismus-Strafnorm registriert wurden, wovon wie bereits erwähnt 80 Fälle von Nichtanhandnahmen und unbekannten Erledigungsformen617 ausgeschlossen wurden. Dementsprechend 242 liegen der vorliegenden Analyse insgesamt 794 Entscheide zugrunde. Aus Grafik 1 ist ersichtlich, dass die Anzahl Strafverfahren zwischen dem Beginn der Datenreihe im Jahr 1995 und dem Jahr 2007 mit Ausnahme der Jahre 2000, 2001 und 2002 stetig zugenommen hat. Nach einem Höhepunkt der registrierten Verfahren im Jahr 2007 mit 74 Entscheiden ist bis zum Jahre 2017 insgesamt ein abnehmender Trend zu beobachten.

Grafik 1: Entwicklung der Anzahl rassistischer Strafverfahren und Erledigungsform, Jahre 1995-2017, in absoluten Zahlen (Quelle: EKR, 2019)

Neben der Entwicklung der Strafverfahren interessiert ebenfalls, wie die Verfahren erledigt worden sind. Verfahren, die mit einem Schuldspruch beendet worden sind, haben, wie aus Grafik 1 ersichtlich, über die Jahre insgesamt stetig zugenommen, was sich auch in der Verurteilungsquote, sprich dem Anteil der Fälle, die zu einem Schuldspruch geführt haben, niederschlägt. Grafik 2 illustriert diesbezüglich, wie hoch der Anteil der verschiedenen Verfahrenserledigungen am Gesamtanteil der Entscheide zu liegen kommt. Über den gesamten Beobachtungszeitraum hat der Anteil der Fälle, die mit einem Schuldspruch erledigt worden sind, markant zugenommen. Während die Verurteilungsquote zu Beginn für die Jahre 1995 bis 2000 noch 45 % betrug, stieg sie für die Jahre 2001 bis 2006 auf 57.4 %, für die Jahre 2007 bis 2012 auf 74.1 % und zuletzt für die Jahre 2013 bis 2017 auf 93.3 % an. Es gibt somit weniger Verfahren, die wegen eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB angestrebt worden sind, dafür aber führten die eingeleiteten Verfahren zu mehr Schuldsprüchen. Gleichzeitig schwindet die Bedeutung von Einstellungen und Freisprüchen. Insgesamt kommt es in 5.5 % der Entscheide zu einem Freispruch und in 25.3 % der Entscheide zu einer Einstellung des Verfahrens. In der Grafik 2 ist ersichtlich, dass in den ersten 10 Jahren deutlich mehr Verfahren eingestellt werden als in den nachfolgenden Jahren. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Freispruch bleibt hingegen in allen Jahren relativ marginal, wobei dennoch auffällt, dass ab dem Jahr 2006 auch die Anzahl der Freisprüche zurückgeht.243

Grafik 2: Entwicklung der Anzahl rassistischer Strafverfahren und Erledigungsform, Jahre 1995-2017, in % aller Strafverfahren (Quelle: EKR, 2019)

Entwicklung der Strafverfahren im Internet und Verfahrensausgang

Wie bereits unter Kap. II.A erwähnt wurden als Strafverfahren im Internet sämtliche Fälle definiert, deren Tatbegehung mittels Online-Medien erfolgte. Die ersten beiden rassendiskriminierenden Straftaten im Internet wurden im Jahr 1999 registriert. Von 1999 bis 2017 wurden insgesamt 18.3 % aller Rassendiskriminierungen im Internet begangen, wobei die Bedeutung von Online-Delikten bis in die frühen 2010er Jahre marginal blieb, danach aber einen sprunghaften Anstieg erlebte und erst in den letzten zwei Jahren der Datenerhebung ein rückläufiger Trend zu verzeichnen war. In Grafik 3 fällt zudem auf, dass sich in den letzten vier Jahren der Datenserie insbesondere die Anzahl der Strafverfahren im Internet derjenigen der gesamten Anzahl der Strafverfahren annähert, somit also mutmassliche Verstösse gegen die Rassismus-Norm in den letzten Jahren fast ausschliesslich im Internet stattgefunden haben. Weiter ist bemerkenswert, dass die Entwicklung der Straffälle im Internet jeweils auch beinahe deckungsgleich verläuft mit der Anzahl der Schuldsprüche, die bei Online-Delikten ausgefällt werden. Dies bedeutet, dass beinahe sämtliche Verfahren, die eine Handlung im Internet zum Gegenstand haben, mit einem Schuldspruch abgeschlossen werden. Der insgesamt hohe Anteil an Schuldsprüchen in den letzten Jahren kann damit mit der zunehmenden Bedeutung von Online-Delikten erklärt werden. Die Daten lassen darauf schliessen, dass der Nachweis deliktischen Handelns bei Online-Delikten eher gelingt als bei Offline-Delikten. Grund dafür dürfte die klare Beweislage sein, welche bei Online-Delikten jeweils vorherrscht, liegen doch bei diesen Fällen die deliktischen Handlungen jeweils in schriftlicher oder fotografischer Form vor. 244

Grafik 3: Entwicklung der Strafverfahren im Internet, Jahre 1995-2017, in absoluten Zahlen (Quelle: EKR, 2019)

Entwicklung der Strafverfahren im Bereich soziale Medien und Massenmedien

Rassendiskriminierungen im Internet können, nach der hier festgelegten Definition, entweder in den sozialen Medien oder in Massenmedien verübt werden. Falls inkriminierte Äusserungen auf Twitter oder Facebook verbreitet werden, handelt es sich bei der Plattform um ein soziales Medium. Kann ein rassendiskriminierendes Verhalten auf Youtube, Internetseiten, Blogs oder in Massenmails oder Kommentarspalten festgestellt werden, fallen diese nach dem Datensatz der EKR unter die Kategorie der Massenmedien.

Wie aus Grafik 4 ersichtlich ist, fanden rassistische Äusserungen im Internet bis ins Jahr 2009 nur in den elektronischen Massenmedien statt. Der erste rassistische Straffall in den sozialen Medien ereignete sich im Jahr 2010. Nach einer konstanten Steigerung der Anzahl Fälle stellen Rassendiskriminierungen in den sozialen Medien seit 2014 die Mehrheit aller Straffälle im Internet dar, was mit der zunehmenden Bedeutung dieser Plattformen erklärt werden kann. Die allgemeine starke Zunahme der Delikte im Online-Bereich ist denn auch hauptsächlich auf diese Zunahme im Rahmen der sozialen Medien zurückzuführen. Es ist somit das Aufkommen der sozialen Medien, welches für die Verschiebung der Rassendiskriminierungsfälle von offline zu online verantwortlich ist. 245

Grafik 4: Entwicklung der Strafverfahren in sozialen Medien und elektronischen Massenmedien, Jahre 1995-2017, in absoluten Zahlen (Quelle: EKR, 2019)

Täter, Opfer und Ideologie

Wer sind nun die Täter und Opfer von Rassendiskriminierungen, und inwieweit unterscheiden sie sich zwischen Online- und Offline-Tatbegehung? Grafik 5 führt auf, um welche Kategorie von Tätern es sich bei den Strafverfahren handelt. Da Mehrfachnennungen möglich sind, d.h. gewisse Beschuldigte resp. Verurteilte mehrere der unten genannten Kategorien erfüllen können,618 ist eine Aussage über die Häufigkeit der verschiedenen Kategorien nicht sinnvoll. Aussagen über das unterschiedliche Aufkommen der verschiedenen Kategorien im Online- und Offline-Bereich sind hingegen von diesen Mehrfachnennungen unabhängig. Aus Grafik 5 ist jedenfalls ersichtlich, dass deutlich mehr Privatpersonen Rassendiskriminierungen online begehen619 als im Offline-Bereich. Dasselbe gilt für die Kategorien der politischen Akteure sowie der Jugendlichen, die ebenfalls statistisch signifikant häufiger online Delikte begehen. Umgekehrt handeln Rechtsextreme signifikant häufiger ausserhalb des Internets, was vermutlich an Fällen liegen dürfte, in denen «Sieg Heil»-Schreie sowie Hitlergrüsse geahndet wurden oder rassendiskriminierendes Material wie CD’s oder Flaggen zu einem Verfahren geführt haben. Ebenfalls signifikant ist der Unterschied bei den Akteuren im Dienstleistungssektor; Diese Tätergruppe handelt ausschliesslich ausserhalb des Internets, was wohl mit dem Tatbestand der Leistungsverweigerung in Art. 261bis Abs. 5 zusammenhängt, welcher dadurch erfüllt ist, dass jemand eine von ihm für die Allgemeinheit bestimmte Leistung einer Person resp. einer Gruppe wegen ihrer Rasse, 246 Ethnie oder Religion verweigert. Solche Konstellationen bedürfen damit einer persönlichen Begegnung zwischen Opfer und Täter. Eine solche Leistungsverweigerung ist zwar theoretisch auch für Dienstleistungen, die im Internet angeboten werden, denkbar, allerdings werden solche meist automatisiert und daher unabhängig vom Dienstleistungsersuchenden abgewickelt, was rassistisches Missbrauchspotential verringern dürfte.

Schliesslich fällt auf, dass im Online-Bereich signifikant weniger Täter unbekannt sind oder keine Angaben zur Täterschaft bestehen. Dies bedeutet entweder, dass die Täter im Online-Bereich von Anfang an bekannt (weil sie beispielsweise unter ihrem richtigen Namen Kommentare veröffentlicht haben) oder zumindest einfach zu ermitteln waren, oder aber dass bei Online-Fällen Strafverfahren lediglich nur dann angestrebt werden, wenn der Täter überhaupt ermittelbar ist. Dieses Ergebnis vermag jedoch auch zu erklären, warum die Quote der Schuldsprüche bei Online-Delikten höher ist als bei Offline-Delikten: Wenn der oder die Täter nicht ermittelt werden können, so ist auch nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen, sondern das Verfahren muss eingestellt werden. Bekannte Täterschaft in Kombination mit einer erleichterten Beweisführung durch die schriftlichen Äusserungen, die bei Delikten im Online-Bereich jeweils vorliegen, kann somit eine höhere Schuldspruch-Quote im Vergleich zu den Offline-Delikten erklären.

Grafik 5: Charakteristika der Täter in Online- und Offline-Delikten, in % der Strafverfahren (Mehrfachnennungen möglich, Quelle: EKR, 2019)

*** Sig. Unterschied (p<0.001), ** Sig. Unterschied (p<0.01), * Sig. Unterschied (p<0.05)

Bei den Opfern zeigt sich in Grafik 6 ein durchmischtes Bild. Juden, Muslime und Asylbewerber werden signifikant häufiger durch Online-Handlungen Opfer einer Rassendiskriminierung, während dunkelhäutige Personen signifikant häufiger in der analogen Welt viktimisiert 247 werden. Diese Erkenntnis dürfte mit der Tatsache zusammenhängen, dass bei letztgenannter Gruppe äusserliche Erkennungsmerkmale eine Rolle spielen, die in Interaktionen in der digitalen Welt nicht so stark in Erscheinung treten. Es dürfte sich daher bei der Kategorie der dunkelhäutigen Opfer eher um Fälle direkter Diskriminierung handeln, die während einer persönlichen Begegnung zwischen Opfer und Täter stattfinden, während Angriffe gegen Juden und Muslime wohl eher im Kontext von unpersönlicher, systematischer Diskriminierung und als Reaktion auf mediale Ereignisse begangen werden, welche heutzutage oft in den sozialen Medien resp. in Massenmedien stattfinden. Ein etwas vertiefter Blick in die Konstellation der Fälle bestätigt denn auch diese Vermutung. Dunkelhäutige Personen werden am häufigsten bei persönlicher Begegnungen mit dem Täter diskriminiert; Finden die Fälle im Internet statt, spielen Fotos oder Videos von dunkelhäutigen Menschen eine Rolle, sowie auch allgemeine Hasstiraden ohne Kontext. Juden und Muslime werden online in den meisten Fällen in Bezug auf ein Ereignis (z.B. Online-Zeitungsartikel oder Facebook-Seite) sowie durch unpersönliche, systematische Angriffe Opfer einer Rassendiskriminierung. Offline sind bei Juden Konstellationen wie das Zeichnen von Hakenkreuzen (Symbole) oder das Erheben resp. Schreien des Hitlergrusses einschlägig, wohingegen bei Muslimen häufig Angriffe auf Kopftuchträgerinnen zu einem Verfahren wegen Rassendiskriminierung führen.

Wie bereits bei den Tätern ist auch bei den Opfern im Offline-Bereich signifikant weniger häufig bekannt, gegen wen sich die Tat richtet. Diese Erkenntnis dürfte ebenfalls mitverantwortlich für eine geringere Quote von Schuldsprüchen im Offline-Bereich sein, ist bei Verfahren mit unbekannten Geschädigten doch häufiger mit einer Einstellung oder einem Freispruch zu rechnen.

Grafik 6: Charakteristika der Opfer in Online- und Offline-Delikten, in % der Strafverfahren (Mehrfachnennungen möglich, Quelle: EKR, 2019)

*** Sig. Unterschied (p<0.001), ** Sig. Unterschied (p<0.01), * Sig. Unterschied (p<0.05)

248 Grafik 7 zeigt schliesslich auf, welchen ideologischen Hintergrund der Fall aufwies. In Anbetracht der Opfer-Täter-Konstellationen erstaunt es auch hier nicht, dass Fälle mit einem antisemitischen oder islamfeindlichen Hintergrund signifikant häufiger online anzutreffen sind. Rechtsextremistische Taten und rassistisch motivierte Delikte basierend auf der Hautfarbe des Opfers werden hingegen signifikant häufiger offline begangen. Auch bei dieser Variable sind wiederum Angaben zur Ideologie bei Offline-Delikten signifikant weniger häufig vorhanden als im Online-Bereich, weshalb die oberwähnten Schlussfolgerungen zum Einfluss auf die Quote der Schuldsprüche auch hier ihre Gültigkeit aufweisen.

Grafik 7: Ideologischer Hintergrund der Online- und Offline-Delikten, in % der Strafverfahren (Mehrfachnennungen möglich, Quelle: EKR, 2019)

*** Sig. Unterschied (p<0.001), ** Sig. Unterschied (p<0.01), * Sig. Unterschied (p<0.05)

Diskussion der Resultate

Die Datenanalyse der EKR hat aufgezeigt, dass die Anzahl der Entscheide wegen Verstössen gegen Art. 261bis StGB in den letzten Jahren zwar insgesamt rückläufig war, die Quote der Schuldsprüche hingegen zugenommen hat. Gleichzeitig haben diejenigen Delikte, die im Internet, also «online» begangen wurden, in den letzten Jahren sprunghaft (mit Ausnahme einer rückläufigen Tendenz in den letzten zwei Jahren der Datenerhebung) zugenommen, wobei diese Zunahme hauptsächlich auf Fälle, die in den sozialen Medien begangen wurden, zurückzuführen ist. Diese Erkenntnis ist wenig erstaunlich, hat sich doch das Kommunikationsverhalten der Menschen zu einem grossen Teil ins Internet verschoben, insbesondere für den öffentlichen Meinungsaustausch.620 Allerdings kann die Hypothese, dass die durch das Internet geschaffenen neuen Möglichkeiten der 249 Deliktsbegehung einen Anstieg aller rassendiskriminierenden Straffälle mit sich bringt, nicht bestätigt werden, sind doch die Fälle von Verfahren wegen Rassendiskriminierung in den letzten Jahren insgesamt gesunken. Dieses Resultat lässt daher eher den Schluss zu, dass sich Rassendiskriminierung tatsächlich vom analogen Raum in die digitale Welt verschoben hat. Der Täter, der früher z.B. rassistische Plakate an öffentlichen Plätzen aufgehängt hat, verübt seine Tat nun mit Hilfe eines Facebook-Beitrags. Dieser Wechsel in den digitalen Raum könnte der Täter möglicherweise vornehmen, weil er sich durch die scheinbare Anonymität des Internets geschützt fühlt, sein rassistisches Gedankengut mit einem grösseren Publikum teilen und sich mit Gleichgesinnten austauschen kann. Allerdings kann basierend auf den Daten der EKR keine Aussage über das tatsächliche Ausmass rassendiskriminierender Vorfälle getätigt werden, handelt es sich dabei doch lediglich um offizielle Statistiken, welche die Dunkelziffer nicht berücksichtigen können.

In den letzten zwei Jahren der Datenreihe konnte zudem ein Rückgang der Vorfälle beobachtet werden. Ob es sich dabei nur um eine zwischenzeitliche Abnahme handelt oder dies eine bevorstehende Entwicklung prognostiziert, ist aus den aktuellen Daten nicht ersichtlich und wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Mögliche Gründe für einen Abwärtstrend könnten neue technische Massnahmen auf den Internetplattformen sein, welche strafbare Inhalte herausfiltern und automatisch entfernen. Zusätzlich könnte auch eine Sensibilisierung der Bevölkerung, dass das Internet kein strafloser und anonymer Raum ist, stattgefunden haben, welche zu einem Rückgang der rassistischen Straffälle geführt hat.

Interessant ist hingegen die Feststellung, dass die Anzahl der Fälle im Internet jeweils beinahe deckungsgleich mit der Anzahl der Schuldsprüche bei Internet-Fällen ist. Rassendiskriminierungen, die online begangen worden sind, weisen somit eine weitaus höhere Quote von Schuldsprüchen auf als Offline-Delikte. Begründet werden kann dies damit, dass Rassendiskriminierungen im Internet vorwiegend schriftlich, evtl. unter Zuhilfenahme von Bildern oder Videos, ausgeführt werden. Durch die Schriftlichkeit ist der Sachverhalt des Straffalles einfacher rekonstruierbar und gelöschte Dateien im Internet können durch die Behörde oftmals wiederhergestellt werden. Daraus resultiert eine bessere Beweislage im Verfahren und somit eine grössere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung. Eine weitere Erklärung für die höhere Verurteilungsrate könnte die tiefere Hemmschwelle im Internet sein. Da es sich bei der Kommunikation im Internet um virtuelle Kontakte handelt, kann die scheinbare Anonymität dazu führen, dass rassistische Aussagen vermehrt unbedacht und offensiver geäussert werden,621 was zur erhöhten Intensität der Härte622 und zu generell mehr Verurteilungen führen könnte. Zusätzlich wird die oft strittige Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit im Internet mehrheitlich bejaht.623 All diese Elemente führen zu einer besseren Beweislage, sofern der Autor der Äusserungen denn auch tatsächlich identifizierbar ist. Die hohe Quote an Schuldsprüchen lässt aber auch darauf schliessen, dass Verfahren im Online-Bereich häufig nur angestrebt werden, wenn die Täter überhaupt erst ermittelbar sind, was auch an der höheren Anzahl Fälle im Offline-Bereich, in denen keine Angaben zur Täterschaft bestehen, ersichtlich ist.

Unterschiede zwischen Online- und Offline-Delikten bestehen auch im Rahmen der Täter-Opfer-Konstellation. So sind denn die Kategorien Privatpersonen, politische Akteure und Jugendliche häufiger online tätig, während Rechtsextreme und Akteure im Dienstleistungssektor eher offline Delikte begehen. Auf der Opferseite werden Juden, Muslime sowie Asylbewer- 250 ber häufiger Opfer einer Online-Rassendiskriminierung, wohingegen Schwarze resp. dunkelhäutige Opfer eher im realen Leben rassistische Übergriffe erdulden müssen, was ebenfalls mit den Eigenschaften des Internets als Tatmittel und insbesondere dem Aufkommen sozialer Medien erklärt werden kann. Rassistische Äusserungen, die online getätigt werden, richten sich häufig nicht gegen Einzelpersonen, sondern bestimmte Nationalitäts- oder Religionsangehörige wie Juden, Muslime oder verallgemeinernde Gruppierungen wie Asylbewerber, während sich rassistische Übergriffe im realen Raum eher an Einzelpersonen richten, die sich durch ihre Hautfarbe oder ihr Äusseres als Mitglied einer gewissen Ethnie oder Rasse zu erkennen geben. Diese Erkenntnis wird auch durch den ideologischen Hintergrund der Delikte bestärkt: Während Antisemitismus, Rassismus in Bezug auf eine gewisse Nationalität und Islamfeindlichkeit häufiger online abspielen, sind Entscheide, bei denen rechtsextreme Ideologien und Rassismus in Bezug auf die Hautfarbe häufiger offline anzutreffen. Werden einige Vorfälle in den sozialen Medien analysiert, fällt zudem auf, dass rassistische Äusserungen oft auf öffentlichen Facebook-Seiten,624 in Facebook-Gruppen625 oder auf der eigenen Pinnwand626 stattfinden. So scheint es, dass die Kundgabe der eigenen Meinung und nicht die direkte Konfrontation das zentrale Motiv der Tat darstellt. Dies stellt im Fall des Kristallnacht-Tweets auch das BGer fest, indem es aufführt, dass es dem Täter dabei weniger um den Dialog gegangen, sei, sondern er sich vielmehr den Frust vom Leibe schreiben und mit einem prägnanten Wort ein wenig provozieren haben wollen.627 Dadurch hat sich mit der Verschiebung der Delikte von Offline zu Online nicht nur der Modus Operandi von Delikten gegen die Anti-Rassismus-Norm verändert, sondern auch die Opfer-Täter-Konstellation sowie die (ideologischen) Beweggründe der Täter. Wurden früher häufig Personen aufgrund ihrer Hautfarbe oder Ethnie rassistisch diskriminiert, sind es heute vermehrt Juden, Muslime und Asylbewerber, welche im Rahmen von Meinungsäusserungen oder Diskussionen auf sozialen Plattformen rassistisch herabgesetzt werden.

Fazit

Die Datenanalyse des EKR hat klar gezeigt, dass sich das Delikt der Rassendiskriminierung durch die Digitalisierung und insbesondere durch das Aufkommen neuer sozialer Medien zu einem grossen Teil in den digitalen Raum verschoben hat und wohl in Zukunft auch vermehrt als «Cybercrime» in Erscheinung treten wird. In präventiver Hinsicht ist es dementsprechend wichtig, Massnahmen zu fördern, die auf den digitalen Raum zugeschnitten sind, so beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen der Internet-Nutzer. In repressiver Hinsicht muss der veränderten Erscheinungsform des Delikts ebenfalls Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass polizeiliche sowie staatsanwaltschaftliche Ressourcen in den digitalen Raum verlagert werden müssen, will man das Entdeckungsrisiko solcher Delikte tatsächlich erhöhen. Der Aufbau der kantonalen Cyber-Strafverfolgungsbehörden steht zwar vielerorts noch am Anfang, es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diesbezüglich die Lage bereits zum Zeitpunkt der Emeritierung des Jubilars massgeblich verbessert haben dürfte.

608

Sog. «Breschen», siehe dazu Killias, The Opening and Closing of Breaches. A Theory on Crime Waves, Law Creation and Crime Prevention, European Journal of Criminology, Volume 3 (1), 11 f.

609

Für eine Auswahl siehe Schwarzenegger, Twibel – «Tweets» und «Retweets» mit ehrenrührigem Inhalt aus strafrechtlicher Sicht, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, 217 ff.; Schwarzenegger/Ege, Aktuelle Entwicklungen des Internetstrafrechts aus europäischer Perspektive, in: Grafl/Klob/Reindl-Krauskopf/Winter (Hrsg.), 3. ALES - Tagung. Cybercrime 2.0, Virtuelle Fragen - Reale Lösungen, Frankfurt 2015, 51 ff.; Schwarzenegger, Die Internationalisierung des Wirtschaftsstrafrechts und die schweizerische Kriminalpolitik: Cyberkriminalität und das neue Urheberstrafrecht, ZSR 127 (2008) II, 399 ff.; Schwarzenegger, Computer crimes in cyberspace: A comparative analysis of criminal law in Germany, Switzerland and Northern Europe, Jusletter vom 14.10.2002; Schwarzenegger, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, ZStrR 2000, 109 ff.

610

Caneppele/Aebi, Crime Drop or Police Recording Flop? On the Relationship between the Decrease of Offline Crime and the Increase of Online and Hybrid Crimes, Policing: A Journal of Policy and Practice, Vol. 13 (1), 70; Zur Unterscheidung zwischen Cybercrime im weiteren und im engeren Sinne siehe auch Gyarmati, Phänomen Cybercrime und seine Bekämpfung, SZK 1 & 2 2019, 87 f.

611

Für eine Auswahl siehe Selman/Simmler, «Shitstorm» – strafrechtliche Dimensionen eines neuen Phänomens, ZStrR 2018, 248 ff.; Simmler/Selman/Burgmeister, Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 2018, 963 ff.; Molo/Drzalic, Können Kryptowährungen compliant sein? AJP 2019, 40 ff.; Isenring/Maybud/Quiblier, Phänomen Cybercrime – Herausforderungen und Grenzen des Straf- und Strafprozessrechts im Überblick, SJZ 2019, 439 ff.

612

Siehe dazu die letzte Opferbefragung in der Schweiz Biberstein et al., Studie zur Kriminalität und Opfererfahrungen der Schweizer Bevölkerung. Analysen im Rahmen der schweizerischen Sicherheitsbefragung 2015, Killias Research & Consulting, Lenzburg 2016.

613

Gleichermassen wurden ein Straffall, in welchem eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme gutgeheissen wurde, sowie zwei Fälle, die keine Informationen bezüglich der Erledigungsform enthielten, von der Analyse ausgeschlossen.

614

Ausnahme bilden eine geringe Anzahl Fälle von Rückweisungen an die Vorinstanz (N=11, siehe dazu auch die Verteilung in Grafik 1). Obwohl es sich bei diesen Fällen nicht um rechtskräftige Endentscheide handelt, wurden sie in der Analyse belassen, da der das jeweilige Verfahren abschliessende, endgültige Entscheid in der Datenbank nicht mehr aufgefunden werden konnte.

615

Die Suchkriterien «elektronische Kommunikation», «Massenmedien inkl. Internet» sowie «soziale Medien» mussten miteinander kombiniert werden, da das Kriterium «elektronische Kommunikation» allein auch einzelne E-Mails und Textnachrichten erfasst hätte. Wird nur das Kriterium «Massenmedien inkl. Internet» ausgewählt, werden u.a. Straffälle in Printmedien (Zeitungen, Bücher, Flyer) aufgelistet, welche für die Themenstellung ebenfalls nicht relevant sind. Schliesslich ist auch das Kriterium «soziale Medien» für sich alleine nicht geeignet, die Online-Kategorie zu definieren, da es nur Interaktionsplattformen miteinschliesst, wodurch Youtube, Massenmails, Blogs, Internetseiten und Kommentarspalten unberücksichtigt bleiben würden.

616

Persönliche Kommunikation mittels E-Mails oder Textnachrichten wurde aus der Online-Kategorie ausgeschlossen, da es sich dabei zwar teilweise um digitale Kommunikation handelt, diese aber nicht auf allgemein zugänglichen Plattformen stattfand und zudem bei der Kategorie der Textnachrichten nicht differenziert werden konnte, ob es sich um klassische Textnachrichten ohne Internetzugang oder internetbasierte Messenger-Dienste handelte. Insgesamt handelt es sich um 12 Fälle, die mittels E-Mail oder SMS begangen wurden, wobei 4 Verfahren Mittäter und daher denselben Sachverhalt betrafen.

617

Darunter befindet sich auch der eine Fall, in dem eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme gutgeheissen wurde.

618

So können Täter z.B. sowohl unter «Privatpersonen» als auch unter «Rechtsextreme» kategorisiert werden. Diese Möglichkeit der Mehrfachnennung erklärt daher auch die hohe Anzahl an Privatpersonen als Täter, da die meisten Personen nicht im Rahmen einer beruflichen oder öffentlichen Funktion, sondern als Privatpersonen gehandelt haben.

619

Respektive in Fällen, die zu einer Einstellung oder einem Freispruch geführt haben, wegen einer online begangenen Rassendiskriminierung beschuldigt worden sind.

620

Selman/Simmler (Fn. 4), 248 f.

621

Selman/Simmler (Fn. 4), 249 f.

622

Der Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 StGB ist nur strafbar, wenn er eine gewisse Intensität erreicht, siehe dazu Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 33 ff., in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019.

623

Selman/Simmler (Fn. 4), 275; Bähler, Tweet und Retweet: Mitgegangen, mitgefangen – Aber nicht immer, medialex 2, 2017, 43.

624

EKR-Entscheid Nr. 2015-057N; 2015-046N; 2015-039N.

625

EKR-Entscheid Nr. 2015-056N; 2015-041N.

626

EKR-Entscheid Nr. 2015-054N; 2015-047N.

627

BGer vom 04.11.2015, 6B_627/2015, E. 2.6.; OG ZH vom 27.04.2015, SB140436, E. 4.4.1.

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Rassendiskriminierung im digitalen Zeitalter: Von offline zu online?
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